Die Satzung des SDNV e.V.

Satzung der Sodalitas Dei Nomine Vacantis e.V. Verein für Rollenspiel, Hamburg


Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 11.01.2001 in Hamburg

Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 29.09.2016



§ 1 [Name; Sitz; Eintragung]

Der Verein führt den Namen "Sodalitas Dei Nomine Vacantis", abgekürzt "SDNV". Unter dem Namen trägt er den Titel "Verein für Rollenspiel, Hamburg".

Sitz des Vereins ist Hamburg.

Der Verein soll beim zuständigen Registergericht in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein im Namen den Zusatz "e. V.".



§ 2 [Zweck; Ziele; Aufgaben]

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Rollenspiels. Dies beinhaltet das Spielen von Rollen- und anderen Spielsystemen sowie die Beschäftigung mit Fantasy, Science-Fiction sowie Märchen- und Sagenwelt wie auch anderen Bereichen mit rollenspielerisch verwertbaren Inhalten.

Die hierbei verfolgten Ziele sind u.a.:

  • Bekanntmachung und Verbreitung des Rollenspiels im allgemeinen durch die Betätigung im Verein;
  • Motivation zur Kommunikation durch Ausübung zeitgemäßen Rollenspiels;
  • Zeit- und Dimensionsreisen auf mentaler Ebene zur Förderung und Entfaltung individueller Phantasien;
  • Entwicklung von eigenen Rollenspielsystemen.
  • Für den Verein ergeben sich daraus folgende Aufgaben:

    • Veranstaltung von Spielrunden;
    • Erprobung und Beurteilung verschiedener Rollenspielsysteme;
    • Vorstellung neuer Produkte aus den Bereichen Rollenspiel, Fantasy und Science-Fiction den Mitgliedern gegenüber.


    • § 3 [Erwerb der Mitgliedschaft]

      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

      Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme eines Beitrittswilligen entscheidet der Vorstand.

      Bei einem minderjährigen Beitrittswilligen ist zusätzlich eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, in der zugleich allgemein erklärt ist, daß der Minderjährige abstimmen darf.

      Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des Folgemonats auf den Monat der Vorstandsentscheidung. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Satzung.

      Bei besonderen Verdiensten für den Verein kann ein Mitglied durch einfachen mehrheitlichen Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.



      § 4 [Rechte und Pflichten der Mitglieder]

      Jedes Mitglied hat das Recht, an den Spielrunden der Sodalitas Dei Nomine Vacantis teilzunehmen sowie die allgemeinen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Das Recht zur Teilnahme an den Spielrunden kann nur infolge einer Begrenzung der Mitspielerzahl durch die Spielregeln des eingesetzten Systems angetastet werden.

      Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten, die satzungsgemäßen Beiträge zu leisten, und ist zu sorgsamem Umgang mit Vereinseigentum angehalten. Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten:

      • Bei drei Monaten Beitragsrückstand ruht die Mitgliedschaft bis zur vollständigen Begleichung der Beitragsschuld. Bei zwölf Monaten Beitragsrückstand wird das Ausschlußverfahren gemäß §5 Satz 3 eingeleitet.
      • Bei Beschädigung von Vereinseigentum haftet das beschädigende Mitglied mit dem Neuwert des beschädigten Gegenstandes. Ist dieser nicht feststellbar, so ist ein angemessener Wiederbeschaffungswert an Stelle des Neuwertes zu setzen.


      • § 5 [Beendigung der Mitgliedschaft]

        Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die Mitgliedschaft endet zum ersten des Folgemonats.

        Der Ausschluß eines Mitgliedes kann bei schweren Verfehlungen im Vereinsrahmen oder vereinsschädigendem Verhalten erfolgen.

        Der Vorstand kann einen Ausschluß vorläufig beschließen. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur Rücknahme der Entscheidung oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

        Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Vorstandsbeschluß. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören.



        § 6 [Beiträge]

        Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für minderjährige Schüler ist eine angemessene Ermäßigung vorzusehen, die über die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages jedoch nicht hinausgehen darf. Darüber hinaus entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

        Über die Neufestsetzung der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Neufestsetzung wird den Mitgliedern bekanntgegeben.

        Bei Änderung der Beiträge werden bereits gezahlte Beiträge innerhalb vier Wochen ab dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Monatsersten verrechnet.

        Der Beitrag ist monatlich im Voraus durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten.

        Nichtmitgliedern ist die Teilnahme an den Spielrunden der Sodalitas Dei Nomine Vacantis gegen einen Kostenbeitrag gestattet, der das 1½-fache vom Viertel des Monatsbeitrages normaler Mitglieder, aufgerundet auf volle DM-Beträge, pro Spielabend beträgt.



        § 7 [Vorstand]

        Der Vorstand setzt sich aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie bis zu zwei Beisitzern zusammen. Die Funktion der Beisitzer wird vom Vorstand auf der konstituierenden Sitzung bestimmt. Die Funktion der Beisitzer wird in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt gegeben. Alle Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen Mitglieder des Vereins sein. Dabei gilt eine ruhende Mitgliedschaft als Unterbrechung.

        Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.

        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Mindestens einer dieser Vertreter muß der Erste oder Zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister sein.

        Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 100,- belasten, ist die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Darüber hinaus ist bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 500,- belasten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

        Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt und sind ehrenamtlich tätig.

        Bei dem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Tritt einer der Beisitzer zurück, bleibt der Posten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt.



        § 8 [Mitgliederversammlung]

        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal im Jahr, jeweils im ersten und dritten Quartal statt.

        Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung auch außerhalb dieser Zeiträume einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

        Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in geeigneter Form schriftlich per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe von Grund, Ort und Zeit der Abhaltung sowie unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung. Eine Einladungsfrist von zwei Wochen ist zu wahren. Sollte keine aktive E-Mail-Adresse des Mitglieds vorliegen oder auf Antrag des Mitglieds, findet eine Benachrichtigung auch auf postalischem Wege statt.

        Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall vom Zweiten Vorsitzenden. Vor Eintritt in die Tagesordnung können Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschlossen werden.



        § 9 [Beschlußfassung]

        Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vereins finden unter Anwendung und Beachtung demokratischer Regeln statt.

        Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ab 10 ordentlichen Mitgliedern ist beschlussfähig.

        Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt; bei der Wahl von Personen kann auf Verlangen von einem Viertel der erschienenen Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt werden. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

        Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Versammlungsleiter allen Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.



        § 10 [Änderung der Satzung; nachrangige Normen]

        Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

        Eine Ergänzung der Bestimmungen der Satzung durch Vereinsordnungen oder Richtlinien ist zulässig, wenn Satzungsinhalte dadurch nicht verletzt werden.



        § 11 [Beurkundung der Beschlüsse]

        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.

        Zu Ihrer Gültigkeit bedürfen sie der Unterschrift des Versammlungsleiters und des Schriftführers.



        § 12 [Geschäftsjahr]

        Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

        Der Schatzmeister erstellt für jedes Geschäftsjahr einen abschließenden Kassenbericht.



        § 13 [Auflösung des Vereins]

        Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder beschlossen werden.

        Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf alle Mitglieder verteilt.